Versicherungsbedingungen (Auszug)

Versicherungsbedingungen (Auszug)

1. Allgemein
a. Borchers & Speer HGmbH (B+S) schließt für alle Mietgeräte und Mietsachen eine Versicherung mit Grundlage der ABMG ab.
b. Der Selbstbehalt wird auf Mietschein, Rücknahmeschein und Rechnung angedruckt. Der Selbstbehalt bei Rahmenvertragskunden ist zusätzlich aus den übergebenen Jahresvereinbarungen zu entnehmen.
c. Eine Haftpflichtversicherung wird nicht abgeschlossen. Das Risiko der Haftpflicht liegt allein bei dem Kunden. Das gilt auch für selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die eine maximale Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h besitzen.
d. Für Schäden gegenüber Dritten, durch Benutzung der Mietgeräte von B+S, haftet der Mieter.


2. Versicherte Gefahren
a. Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtung
b. Kurzschluss, Überstrom und Überspannung
c. Hochwasser, Überschwemmung, Feuer, Brand, Blitzschlag, Explosion, Löschschäden, Sturmd. Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus


3. Nicht Versicherte Gefahren
a. Bei Schäden an der Mietsache, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch (insbesondre durch Fehlbedienung und Überlastung) sowie aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters entstehen, hat der Mieter Schadensersatz in voller Höhe zu leisten
b. Der Mieter ist verpflichtet den Verlust oder Diebstahl des Mietobjektes unverzüglich bei B+S und der zuständigen Polizeidienstelle anzuzeigen.
c. Im Schadensfall ist B+S sofort zu benachrichtigen


4. Selbstbehalt
a. Der Selbstbehalt der Mietgeräte und Mietsachen orientiert sich an der Produktgruppe, in welcher die Mietsache kategorisiert ist. Die Liste der Selbstbehalte ist in den Niederlassungen ausgehängt und auf der Internetseite www.bs-mietpark.de frei zugänglich.
b. Der Selbstbehalt wird ja nach Schaden, Gerät und Vermietung berechnet. Die vom Mieter an der Mietsache (mit-)verursachten Schäden, die durch die ABMG 2008 gedeckt sind, wird der Selbstbehalt als Eigenanteil zugrunde gelegt und ist darauf begrenzt. Vorsätzliche und grobfahrlässige Schäden sind jedoch von dieser Haftung ausgenommen. Hier haftet der Mieter unbegrenzt.
c. Der Selbstbehalt entfällt, wenn der Mieter einen Nachweis erbringt, dass er eine entsprechende eigene Versicherung abgeschlossen hat, die im Mindestumfang der Abdeckung nach den ABMG 2008 entspricht. Die Police ist unaufgefordert vorzulegen. Bis eine gültige Police vorliegt, ist der Mieter verpflichtet, das Mietgerät über den Vermieter zu versichern. Eine Änderung in bestehenden Mietvorgängen ist nicht zulässig.


5. Eigenversicherung
a. Der Kunde hat die Möglichkeit, durch eine selbst abgeschlossene Maschinenversicherung, die Maschinen selbst zu versichern.
b. Der Versicherungsschutz muss im Umfang der ABMG bestehen.
c. Die Versicherungspolice muss vor dem Zustandekommen des Mietvertrags vorgelegt werden, im Nachhinein kann die Police nicht für den vorherigen Mietvertrag akzeptiert werden, nur für zukünftige Mietverträge.
d. Die Versicherungspolice muss jährlich ohne Aufforderung erneut vorgelegt werden.
e. Bei Schäden werden die entsprechenden Reparaturkosten in Rechnung gestellt.
f. Bei Verlust, Diebstahl, wirtschaftlichem Totalschaden etc. wird der Zeitwert in Rechnung gestellt.


6. Haftungsbegrenzung, Haftpflichtrisiko
a. Das Haftpflichtrisiko des Mieters in Bezug auf den Gebrauch der Mietsache obliegt alleine dem Mieter und ist nicht versichert.
b. Ein Haftpflichtschutz gilt nicht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h.
c. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, welche luftbereift sind, und eine Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h erreichen dürfen ausschließlich mit einem amtlichen Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden. Hier gilt der entsprechend gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtschutz.
d. Es muss ein entsprechender Führerschein für den Betrieb von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen vorhanden sein. B+S ist nicht für die Kontrolle des Bedieners auf der Baustelle verantwortlich. Dies obliegt dem Mieter.


7. Zahlungsverzug, Kündigung
a. Befindet sich der Mieter zum Zeitpunkt des eingetretenen Schadens im Zahlungsverzug, besteht keine Schadensdeckung.
b. Im Schadensfall kann B+S im Zuge der Haftpflichtbegrenzungsvereinbarung die bestehenden Mietverträge fristlos kündigen.
8. Geltungsbereich
a. Die Mietsachen dürfen nur innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden.
b. Ein Einsatz außerhalb der Bundesdeutschengrenzen ist untersagt.
c. Der Versicherungsschutz besteht nur innerhalb der deutschen Grenzen.