Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Grundlage

Dem Vertrag liegen ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde.

II. Angebote

Alle Angebote sind freibleibend. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen und Skizzen sind unverbindlich. Abweichungen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preisminderungen, es sei denn, es ist eine besondere Vereinbarung hierzu getroffen.

III. Umfang der Lieferpflicht

  1. Für den Lieferumfang ist nur die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Wenn keine anders lautenden Vereinbarungen schriftlich getroffen werden, gelten die Lieferbedingungen des Verkäufers, auch dann, wenn die Bestellung zu den Einkaufsbedingungen des Bestellers erfolgte. Diese Bedingungen liegen auch ohne besondere Vereinbarungen allen zukünftigen Lieferungen zugrunde.

  2. In Ergänzungen gelten auch die Verkaufs- und Lieferbedingungen der mit der Lieferung beauftragten Werke, die dem Käufer auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.

IV. Preise

Alle Preise gelten ab Werk oder Lager. Kosten der Verpackung, der Versicherung und alle übrigen Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer behält sich eine Preisberichtigung vor, falls bis zur Lieferung eine Kostenänderung eintritt.

V. Zahlung

  1. Die Zahlung des Kaufpreises und aller Nebenkosten hat innerhalb der vereinbarten Frist in bar oder durch Überweisung auf die Konten des Verkäufers zu erfolgen, und zwar unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts auf Mängelrüge unter Ausschluss der Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen.

  2. Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Eine Tilgung der Forderung tritt mit Einlösung ein. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar fällig.

  3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

VI. Verzug

  1. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die dem Verkäufer nach Vertragsabschluß bekannt werden und berechtigte Zweifel an dem Zahlungsvermögen des Käufers entstehen lassen, werden sämtliche Forderungen - auch solche aus anderen Verträgen und ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel - sofort in bar fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten.

  2. Der Käufer erklärt sich schon jetzt damit einverstanden, dass der Verkäufer sich in diesem Falle den Besitz an den gelieferten Waren selbst verschafft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nicht geltend machen. Die Kosten des Rücktransportes und alle weiteren daraus entstehenden Kosten trägt der Käufer. Der Verkäufer ist berechtigt unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers die wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstände durch freihändige Verkäufe auf Rechnung und Gefahr des Käufers bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Käufer auf seine Restschuld gutgebracht, ein Übererlös wird ihm ausgezahlt. Als Restschuld gilt jede nicht beglichene Forderung des Verkäufers gegen den Käufer, ob sie aus dem nicht erfüllten Vertrage herrührt Oder nicht. Der Verkäufer -ist nach erfolgter Rücknahme wahlweise berechtigt, den Kaufvertrag rückwirkend vom Tage der Lieferung bzw. Versandbereitschaft zu seinen Mietbedingungen abzurechnen.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er sämtliche Forderungen des Verkäufers - gleich aus welchem Rechtsgrunde - getilgt hat. Der Verkäufer ist berechtigt, geleistete Zahlungen auf die Forderungen zu verrechnen, für die die geringste Sicherheit besteht. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung des Verkäufers. Wird die von dem Verkäufer gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an den vermischten Gegenstand oder den neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit der nötigen Sorgfalt für den Verkäufer. Die Gefahr des Unterganges, der Abnutzung oder der Beschädigung des Kaufgegenstandes während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes trägt der Käufer. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers die im nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten aus dem Eigentumsvorbehalt
    nach Wahl des Verkäufers insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

  2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitze an einem Kraftfahrzeugbrief dem Verkäufer zu. Der Käufer hat bei der zuständigen Stelle zu beantragen, dass der Kraftfahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird.

  3. Sofern der Käufer eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitigen Überlassung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstandes an Dritte vornimmt, werden schon jetzt hiermit die Ansprüche des Käufers gegenüber den Dritten auf die Gegenleistung abgetreten. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Käufer.

  4. Bei Eingriffen in den Kaufgegenstand durch Dritte, insbesondere bei Pfändungen, hat der Käufer dem Verkäufer sofort Mitteilung zu machen. Er muss den Dritten namhaft machen und diesen von dem Eigentumsvorbehalt in Kenntnis setzen. Der Verkäufer verzichtet durch eine Pfändung des Kaufgegenstandes nicht auf sein Eigentum.

  5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer zu versichern (Vollkasko und Haftpflicht) mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Verkäufer zustehen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Versicherung auf Kosten des Käufers zu veranlassen, die Prämienrechnung zu verauslagen und bei Einziehung der Abzahlungsraten in Rechnung zu stellen. Versicherungsraten sind in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der Restforderungen des Verkäufers zu verwenden. Der Mehrbetrag steht dem Käufer zu.

  6. Die Hereinnahme von Zahlungen auf die abgetretene Forderung durch den Käufer gilt als für den Verkäufer erfolgt. Die eingenommenen Gelder sind unverzüglich an den Verkäufer abzuführen.
    7. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

VIII. Lieferung

  1. Die vereinbarten Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind bedingt durch die Liefermöglichkeiten und Fristen der mit der Lieferung beauftragten Werke.

  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.

  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft gemeldet ist, auch wenn der Versand ohne Verschulden des Verkäufers oder seines Werkes nicht möglich ist.

  4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

  5. Höhere Gewalt berechtigt den Verkäufer, die Lieferung oder Leistung hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.

  6. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen.

IX. Versand

  1. Der Versand des Kaufgegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr trägt auch dann der Käufer, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Der Verkäufer versendet nach bestem Ermessen.

  2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

  3. Wenn der Käufer keine Transportversicherung nachweist, kann der Verkäufer diese zu Lasten des Käufers abschließen.

  4. Es ist Sache des Käufers, die zur Feststellung eines Schadens und Anerkennung der Ersatzpflicht seitens des Beförderers notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

X. Gewährleistung

  1. Der Verkäufer leistet Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit, entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführungen, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des bestellten Gegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu Beanstandungen. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Fall der schriftlichen Erklärung oder Bestätigung des Verkäufers.

  2. Wegen eines unerheblichen Mangels der Ware stehen dem Käufer keine Rechte zu. Im Übrigen kann der Besteller nur Nachbesserung verlangen. Statt der Nachbesserung ist der Verkäufer zur Ersatzlieferung berechtigt. § 439 Abs. 3 S. 1 BGB bleibt unberührt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder die Minderung des Kaufpreises zu verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, insbesondere unmöglich ist, dem Verkäufer in einem angemessenem Zeitraum nicht gelingt, vom Verkäufer verweigert oder vom Verkäufer schuldhaft verzögert wird.

  3. Bei unsachgemäßer Behandlung, fehlerhafter Montage bzw. fehlerhafter Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, natürliche Abnutzung, übermäßige Beanspruchung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel wird keine Gewähr übernommen.

  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware.

  5. Für die Lieferung von gebrauchten Geräten wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Verzichtet der Käufer auf die Besichtigung und Abnahme, gilt die Ware als mit Versand bedingungsgemäß geliefert. Ein Anspruch auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz besteht nicht.

  6. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Ansprüche in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wesentlicher Vertragspflichten handelt. Der Schadensersatz für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gleiches gilt für Ansprüche wegen grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für mittelbare und unmittelbare Personen - oder Sachschäden, die bei der Übergabe von Maschinen und/ oder der Einweisung der Fahrer oder Benutzer, bei einer Überprüfung, Reparatur oder Ähnlichem entsteht, ist ausgeschlossen, soweit dem Verkäufer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist.

  7. Schadensersatzansprüche bei Haftung wegen Vorsatzes verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Im übrigen verjähren Schadensersatzansprüche des Käufers in 12 Monaten nach Entstehung des Anspruchs und Kenntnis des Käufers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldner.

XI. Vermietung und Montage

Hierfür gelten besondere Mietverträge und Montagebestimmungen.

XII. Gültigkeit

Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sollte eine der obigen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so gelten gleichwohl die übrigen Bestimmungen.

XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche ist Kiel.
Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechseln und anderen Urkunden, die außerhalb dieses Ortes zahlbar sind. Stand 10/2009