Mietbedingungen

§ 1 Mietdauer

Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien vereinbartem Tage mit der Übergabe der Maschine an den Mieter oder an den von ihm mit der Abholung Beauftragten auf dem Lagerplatz des Vermieters bzw. mit der Übergabe an einen Frachtführer, wenn der Mieter die Versendung vereinbart hat, und im Falle der Abnahmeverzögerung mit dem Tage der Bereitstellung.

Die Mietzeit endet mit der Rückgabe der Maschine bzw. der Versendung auf dem Lagerplatz des Vermieters. Die Obhutspflicht des Mieters endet auch im Falle der vereinbarten Abholung erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung durch den Vermieter. Die Rücknahme der Mietmaschinen und -geräten erfolgt nur während der Geschäftszeiten des Vermieters, soweit keine anderen Rückgabetermine ausdrücklich bei der Übergabe vereinbart und bestätigt wurden. Der Zeitaufwand für Wartungs- und Pflegearbeiten, die durch den Mieter oder den Vermieter ausgeführt werden, ebenso wie der Zeitaufwand für notwendige Reparaturen (s. § 6), wird zur Mietzeit gerechnet. Ausgenommen von der Anrechnung ist der Zeitaufwand für Reparaturen, die der Vermieter infolge natürlichen Verschleißens während der Mietdauer selbst oder durch dritte Firmen ausführt, wenn der Mieter den Vermieter von dem Ausfall der Maschine unverzüglich in Kenntnis setzt. Bei Reparaturen durch eine vom Vermieter beauftragte dritte Firma ist die Reparaturzeit zu belegen.

§2 Versand

Die Versendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters, wobei Mehrkosten bei besonders gewünschter Versandart in Rechnung gestellt werden. Ebenso hat der Mieter das Gerät auf seine Kosten und Gefahr zum Lagerplatz des Vermieters zurückzuliefern.

§ 3 Mietpreis

Für alle Maschinen wird ein festgelegter Tagespreis pro Werktag berechnet, der unabhängig von der tatsächlichen Einsatzzeit ist. Ist die Maschine am Wochenende über einer Stunde im Einsatz (Überprüfung erfolgt mittels GPS), wird der jeweilige Tag zusätzlich berechnet. Bei Containern, Bauwagen, Bauzaun, Pump-Technik und Stromerzeugern ab 30 kVa erfolgt immer eine Berechnung pro Kalendertag. Gesetzliche Feiertage werden als "mietfreie" Tage betrachtet. Eine Berechnung erfolgt nur bei tatsächlichem Einsatz.

§ 4 Zahlung

Grundsätzlich in bar ohne jeden Abzug sofort bei Rechnungserhalt. Dieses gilt auch für Waren, die umseitig in Verbindung mit dem Mietvertrag käuflich übernommen worden sind. Vom 30. Tage ab Rechnungsdatum werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet: die Geltendmachung eines dem Vermieter aus dem Zahlungsverzug entstandenen höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Ist der Mieter mit einer Zahlung im Verzuge oder hat er einen Wechsel bzw. eine vereinbarte Rate bei Fälligkeit nicht bezahlt oder seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind, so werden alle noch offen stehenden Forderungen sofort fällig. Der Mieter tritt hiermit alle Ansprüche, die er bei Eintreten dieses Falles gegenüber Dritten hat, an den Vermieter ab, soweit diese Ansprüche aus direkten oder indirekten Leistungen der Mietgeräte herrühren, und zwar bis zur Höhe der Gesamtforderung des Vermieters an den Mieter. Die Ansprüche aus den Leistungen, die mit den Geräten des Vermieters erbracht worden sind, gehen sofort auf den Vermieter über. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter ohne besondere Aufforderung die genauen Adressen der diesbezüglichen Firmen und Personen und die Beträge der ihm gegen diese Schuldner zustehenden Forderung anzugeben sowie dem Vermieter Abschrift der erteilten Rechnungen zu übermitteln. Der Mieter ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung nur so lange berechtigt, als er seine Verpflichtung gegenüber dem Vermieter erfüllt hat.

Der Vermieter ist auch berechtigt, Mietvorauszahlungen bis zur Höhe von einer Monats-Miete zu verlangen. Die Rechnungserstellung geschieht im allgemeinen 3Otägig, sie kann aber auch in kürzeren Zeitabständen erfolgen. Aufrechnung mit Gegenforderung ist ausgeschlossen. Zahlungen an Vertreter des Vermieters dürfen nur gegen Vorlage einer schriftlichen Inkasso-Vollmacht erfolgen.

Der Vermieter ist berechtigt, bei Zahlungsverzug sämtliche Mietverträge mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

§ 5 Pflichten

Der Vermieter hat das Gerät in einwandfreiem und gebrauchsfähigem Zustand zu übergeben oder zum Versand zu bringen. Dem Mieter steht es frei, das Gerät vorher zu besichtigen.

§ 6 Pflichten des Mieters

Wartung und Pflege: Der Mieter ist verpflichtet das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen und unverzüglich den Vermieter zu benachrichtigen, wenn sich durch Beschädigungen des Mietgerätes oder Funktionsstörungen die Notwendigkeit von Reparaturarbeiten ergeben sollte, sowie zu den auf der Vorderseite dieses Mietvertrages für Ölwechsel genannten Terminen. Reparaturkosten: Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst oder durch eine von ihm beauftragte Firma aus. Repariert der Mieter die Maschine selbst ohne die vorherige Zustimmung des Vermieters, gehen die Reparaturkosten zu seinen Lasten. Alle sonstigen Reparaturen, sei es, dass sie durch mangelnde sachgerechte Wartung und Pflege, höhere Gewalt oder durch unerlaubten Eingriff Dritter verursacht werden, hat der Mieter auf seine Kosten sofort durch den Vermieter oder durch eine von diesem beauftragte Firma ausführen zu lassen. Weiterhin hat der Mieter Beschlagnahme, Pfändung und dergleichen unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Gerät weiter zu vermieten oder in das Ausland zu schaffen.

Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit das Gerät in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben und mitgelieferten Kraftstoff zu ersetzen.

Wird die Maschine in einem Sandstrahlbetrieb eingesetzt, so ist der Mieter verpflichtet, die direkte oder indirekte Einwirkung von Strahlmitteln auf das Gerät zu verhindern. Er hat insbesondere den Standort des Gerätes in genügender Entfernung von dem zu bearbeitenden Objekt zu wählen, die Windrichtung zu beachten und die Filter der Kompressoranlage täglich vom Staub zu reinigen.

Bei Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen hat der Mieter den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen. In Zweifelsfällen ist das Gutachten eines Sachverständigen maßgebend, inwieweit es sich um Reparaturen infolge natürlichen Verschleißes handelt oder um sonstige Reparaturen, die der Mieter zu tragen hat.

Freimeldungen: Freimeldungen werden vom Vermieter grundsätzlich nur in Schriftform anerkannt.

§ 7 Rechte des Vermieters

Der Vermieter ist berechtigt, das Gerät jederzeit zu besichtigen und bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung oder Überbeanspruchung oder bei Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters den Vertrag fristlos zu kündigen und das Gerät auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.

§ 8 Haftung

Der Mieter haftet für das gemietete Gerät. Sollte es ihm aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt, unmöglich sein, das Gerät zurückzugeben, so hat er Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt.

Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung der Maschine, insbesondere nicht für Folgeschäden, die sich durch Ausfälle der Maschine während der Mietdauer ergeben.

§ 9 Sonstige Bestimmungen

  1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
  2. Erfüllungsort ist Kiel; ebenso ist Kiel als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten vereinbart. Dieses gilt auch im Falle des Rücktritts und des Protestes von Wechseln und Schecks.

BORCHERS & SPEER
Baumaschinen • Baugeräte
Handelsgesellschaft mbH, Kiel Stand 10/2009